Unterrichtsbefreiung

Zuletzt geändert von Sarah Groeneveld am 2025/06/07 16:35

📝 Unterrichtsbefreiung an der KGS Stuhr-Brinkum

In besonderen Fällen ist es möglich, Schüler:innen vom Unterricht zu befreien – z. B. für familiäre Anlässe oder medizinisch notwendige Maßnahmen.  
Bitte beachtet die folgenden Hinweise zu Zuständigkeiten und zur Antragstellung.

📌 Rechtlicher Hintergrund

Laut § 58 und § 63 des Niedersächsischen Schulgesetzes besteht für alle Schüler:innen Schulpflicht. Eine Befreiung vom Unterricht ist daher nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

Mögliche Gründe:

  • medizinisch empfohlene Maßnahmen (z. B. Kur),
  • bedeutende familiäre Anlässe (z. B. Hochzeit, Todesfall, Jubiläum),
  • Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen (z. B. Sportwettkämpfe, Kirchentag),
  • schwerwiegende persönliche Härtefälle (mit Nachweis).

📌 Eine Verlängerung der Ferien ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

🧾 Zuständigkeiten nach Dauer

  • Für einen Tag:  
      → schriftlicher, formloser Antrag an die Klassenlehrkraft oder Tutor:in  
  • Bis zu drei Tagen (außer Ferienrandtage):  
      → schriftlicher Antrag an die Schulzweigleitung  
  • Mehr als drei Tage oder an Ferienrandtagen:  
      → schriftlicher Antrag an die Schulleitung

🖋️ Wie stelle ich einen Antrag?

  1. Füllt den Antrag auf Unterrichtsbefreiung vollständig aus (siehe Link unten).
    2. Gebt darin Zeitraum und Begründung an.
    3. Reicht den Antrag frühzeitig bei der zuständigen Stelle ein (siehe oben).
    4. Legt ggf. Nachweise (z. B. ärztliches Attest, Einladung) bei.
Information

Der versäumte Unterrichtsstoff muss eigenverantwortlich nachgeholt werden. Die Entscheidung über das Nachschreiben von Klassenarbeiten trifft die jeweilige Fachlehrkraft.

📄 Formular für den Antrag

Das Formular kann hier heruntergeladen werden:  
👉 Hier Antrag auf Unterrichtsbefreiung herunterladen

ℹ️ Weitere Hinweise

Erziehungsberechtigte sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder am Unterricht teilnehmen (§ 71 NSchG).  
Ein unbegründetes Fernbleiben kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 176 NSchG).