Ansteckende Krankheiten
Zuletzt geändert von Sarah Groeneveld am 2026/10/19 23:39
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Ansteckende Krankheiten
Bei manchen ansteckenden Krankheiten darf Ihr Kind nach dem Infektionsschutzgesetz nicht in die Schule kommen. Sie müssen die Schule dann sofort informieren. Hier steht, wann das gilt und was Sie tun müssen.
Auf einen BlickWelche Krankheiten?Krankheit in der FamilieWas macht die Schule?Wann darf mein Kind wiederkommen?Mehr Informationen
🗺️ Auf einen Blick
1 🏠
Zu Hause bleiben
Hat Ihr Kind eine der unten genannten Krankheiten oder besteht ein Verdacht, bleibt es zu Hause.
2 📞
Schule sofort informieren
Melden Sie Ihr Kind wie gewohnt krank. Sagen Sie der Klassenleitung oder dem Sekretariat zusätzlich, um welche Krankheit es sich handelt.
3 🩺
Erst nach ärztlichem Urteil zurück
Ihr Kind darf erst wieder kommen, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
📋 Welche Krankheiten?
Das gilt bei einer Erkrankung oder schon beim Verdacht auf eine dieser Krankheiten (§ 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz):
CholeraDiphtherieEHEC-EnteritisHaemophilus-influenzae-Typ-b-MeningitisImpetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)Keuchhustenansteckungsfähige LungentuberkuloseMasernMeningokokken-InfektionMumpsMpox und andere OrthopockenvirenParatyphusPestKinderlähmung (Poliomyelitis)RötelnScharlach und andere Streptococcus-pyogenes-InfektionenShigellose (Ruhr)Krätze (Skabies)TyphusHepatitis A oder EVirusbedingtes hämorrhagisches FieberWindpockenKopflausbefall
Bei Kopfläusen gelten eigene Hinweise: Läusebefall.
👨👩👧 Krankheit in der Familie
Auch ein gesundes Kind darf nicht in die Schule kommen, wenn in Ihrem Haushalt jemand an einer der folgenden Krankheiten erkrankt ist oder ein ärztlicher Verdacht besteht (§ 34 Abs. 3):
CholeraDiphtherieEHEC-EnteritisHaemophilus-influenzae-Typ-b-Meningitisansteckungsfähige LungentuberkuloseMasernMeningokokken-InfektionMumpsParatyphusPestKinderlähmungRötelnShigelloseTyphusHepatitis A oder EVirusbedingtes hämorrhagisches FieberWindpocken
Ob und wie lange das gilt, klären Sie bitte mit Ihrer Arztpraxis. Bei Windpocken, Masern, Mumps und Röteln kann zum Beispiel ein ausreichender Impfschutz eine Rolle spielen.
🏫 Was macht die Schule?
- Sie müssen die Erkrankung nicht selbst beim Gesundheitsamt melden. Das übernimmt die Schulleitung.
- Das Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz entscheidet, ob weitere Maßnahmen nötig sind.
- Andere Familien werden immer ohne Namen informiert.
- Wird Ihr Kind in der Schule krank und besteht ein Verdacht, rufen wir Sie an und bitten Sie Ihr Kind abzuholen.
🔙 Wann darf mein Kind wiederkommen?
Das hängt von der Krankheit ab. Bei manchen reicht die Genesung, bei anderen muss zum Beispiel eine Behandlung begonnen haben.
- Vor der Rückkehr prüft die Schulleitung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Krankheit spricht sie sich dazu mit Ihnen und dem Gesundheitsamt ab.
- Welche Regeln für welche Krankheit gelten, steht in der Wiederzulassungstabelle des Gesundheitsamts Landkreis Diepholz.
🔗 Mehr Informationen
- Das Robert Koch-Institut hat ein Informationsblatt für Eltern zu diesen Regeln, auch in vielen Sprachen.
- Allgemeine Informationen bietet das Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz.
- Bei Fragen zur Erkrankung hilft Ihre Kinder- oder Hausarztpraxis.
- Wie Sie Ihr Kind krankmelden, steht unter Krankmeldungen.